Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V.

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Training und Wettkämpfe wieder für alle zulässig

Dienstag, 01. Juni 2021 16:30
LVN

Nach erfolgter Klärung mit dem Landessportbund und der Staatskanzlei NRW informieren wir nachstehend über den zulässigen Sportbetrieb (Training und Wettkampf) im Rahmen der alktuell und bis zum 24. Juni geltenden CoronaSchVO vom 26. Mai:

Die beiden wichtigsten Informationen zuerst:

1. Der Wettkampfbetrieb ist für alle zulässig und nicht mehr nur den Angehörigen der Landes- und Bundeskader vorbehalten.

2. Der Trainingsbetrieb ist bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung für alle Altersklassen in Gruppen von bis zu maximal 25 Personen in der Inzidenzstufe 3 und ohne Personenbegrenzung in den Inzidenzstufen 2 und 1 zulässig.

Zur genaueren Orientierung haben wir die den Sportbetrieb betreffenden Regelungen aus der aktuellen CoronaSchVO herausgefiltert und nachstehend als Zitatauszug aufgeführt.

Auf Grundlage dieser Regelungen arbeiten die Referate Wettkampfwesen und Gesundheit und Laufen gerade mit Hochdruck an der Erstellung aktueller Arbeitshilfen für die Veranstaltung von Stadionwettkämpfen und Straßenläufen. Diese sollen bis zum Wochenende auf der LVN-Homepage veröffentlicht werden.


Zitatauszüge aus der Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021 mit Relevanz für den Sportbetrieb

§ 1 - Zielsetzung, Inzidenzstufen

(4) Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen regelt diese Verordnung die erforderlichen
Schutzmaßnahmen bezogen auf drei Stufen:
Punkt 1.: die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt,
Punkt 2.: die Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt,
Punkt 3.: die Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.

§ 5 - Alltagsmaske, medizinische Gesichtsmaske, Atemschutzmaske

(4) Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer höherwertigen Maske nach Absatz 2 und Absatz 3 oder anderen Vorschriften dieser Verordnung vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands
(…)
Punkt 4.: bei anderen nach dieser Verordnung im öffentlichen Raum zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen und einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen im Freien
(7) Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden,
(…)
Punkt 3.: zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
(…)
Punkt 6.: während einer nach dieser Verordnung zulässigen Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist

§ 8 – Rückverfolgbarkeit

(3) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen
(…)
Punkt 7.: bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer von Sportveranstaltungen nach Maßgabe von § 14

§ 14 – Sport

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
Punkt 1.: im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf
a) in den nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen,
b) in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren
zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen,
c) von bis zu 25 Personen bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung
(…)
Punkt 5.: der Wettkampf- und Trainingsbetrieb
a) (…) von anderen Berufssportlern
(…)
c) der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten (…) soweit (…) die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
Punkt 6.: der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien
a) bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden,
(…)
Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
(…)
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unzulässig, (…)

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
Punkt 1.: im Freien die Ausübung von
a) kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung,
(…)
Punkt 3.: der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b auch ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,
(…)
Punkt 5.: die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 6 und des Mindestabstands.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
(...)
Punkt 6.: wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, bei der Sportausübung der Verzicht auf Negativtestnachweise,
Punkt 7.: ab dem 1. September 2021 Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen sowie Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygienekonzept.

§ 21 - Besondere regionale Infektionslagen, Hotspot-Strategie

(…)
(3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 22 - Festlegung und Aufgaben der zuständigen Behörden

(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden (…) unterstützt.