Grundsätze der guten Verbandsführung
Vom LVN-Verbandstag am 07. April 2019 in Dormagen beschlossen.
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Präambel
Der Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V. (LVN) ist der Fachverband der Leichtathletik treibenden Sportvereine im Bereich Nordrhein.
Seine Mitglieder leisten als große zivilgesellschaftliche Bewegung einen wichtigen Beitrag zum Leben in NRW.
Dies erfordert vom LVN verantwortliches Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität und Partizipation als Prinzipien einer guten Verbandsführung.
Die nachfolgend formulierten Grundsätze der guten Verbandsführung (GdgV) des LVN fördern die Einhaltung dieser Prinzipien. Sie stellen einen Ordnungsrahmen für Organe, Gremien sowie ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter/-innen des LVN dar. Sie umfassen sowohl gesetzlich vorgeschriebene Teile (z. B. die Satzung), als auch spezifisch entwickelte Regelwerke, Positionspapiere oder Leitsätze.
Hierzu zählen in ihrer jeweils aktuellen Fassung folgende Papiere (evtl. neu beschlossene Ordnungen, Positionspapiere o. ä. werden laufend ergänzt):
• Satzung
• Verwaltungsordnung
• Geschäftsordnung
• Finanzordnung
• Jugendordnung
• Lehrordnung
• Ehrungsordnung
• Regionsordnung
• Gleichstellungsordnung
• LVN-Leitbild
Die GdgV werden vom Präsidium erstellt und vom Verbandstag bestätigt. Zusammen mit dem Bericht des/der GdgV Beauftragten werden die GdgV einmal jährlich im Präsidium überprüft und es wird über Anträge zur Fortschreibung entschieden.
Die GdgV sind einerseits für die internen Akteure des LVN verbindlich und sollen andererseits Vorbild und Anregung für gleichartige Regelungen in den Mitglieds-vereinen des LVN sein.
1. Grundsätze (in Anlehnung an den DOSB Ethik-Code)
1.1 Toleranz, Respekt und Würde
Die ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter/-innen des LVN sehen Toleranz und Wertschätzung als Grundlage für ein vertrauensvolles Miteinander. Wir zollen uns gegenseitig Respekt, wahren die persönliche Würde und die Persönlichkeitsrechte und gewährleisten eine faire, partnerschaftliche Zusammenarbeit. Wir lehnen jede Diskriminierung, insbesondere in Bezug auf Rasse, Ethnie, Nationalität, Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht, sexuelle Identität oder Behinderung ab.
1.2 Nachhaltigkeit und Verantwortung für die Zukunft
Wir verpflichten uns im Interesse der Zukunftssicherung für nachfolgende Generationen zu einer nachhaltigen Verbandspolitik, die die Achtung der Umwelt, ökonomische Anforderungen und gesellschaftliche Aspekte in angemessenen Ausgleich bringt.
1.3 Partizipation
Wir sichern demokratische Mitgliederrechte und praktizieren eine breite Mitgliederbeteiligung.
1.4 Null-Toleranz-Haltung
Wir halten uns an geltende Gesetze, interne und externe Regeln. Insbesondere im Hinblick auf Doping und sonstige Manipulationen im Sport vertreten wir eine Null-Toleranz-Haltung.
1.5 Transparenz
Alle für den LVN und dessen Aufgaben relevanten Entscheidungsprozesse sowie die zugrunde gelegten Fakten behandeln wir mit größtmöglicher Transparenz und Sorgfalt. Dies betrifft insbesondere alle finanziellen und personellen Entscheidungen. Wir beachten Vertraulichkeit und datenschutzrechtliche Vorgaben.
1.6 Integrität
Integrität setzt objektive und unabhängige Entscheidungsfindung voraus. Wenn persönliche, insbesondere wirtschaftliche Interessen bei einer für den LVN zu treffenden Entscheidung berührt werden („Interessenkonflikt“), legen wir diese offen. Einladungen, Geschenke und sonstige Vorteile nehmen wir nur im vorgegebenen Rahmen in transparenter Weise an und gewähren sie nur auf gleiche Weise.
1.7 Vereine und Vereinsmitglieder im Mittelpunkt
Die Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder stehen im Mittelpunkt des Engagements des LVN. Wir dienen ihnen mit einer ethisch geprägten Grundhaltung und pädagogischen Ausrichtung.
1.8 Gleichstellung
Wir fördern die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Ebenen.
2. Beauftrage/r für die Grundsätze der Verbandsführung
Der Verbandstag benennt jeweils im Jahr der Präsidiumswahlen für drei Jahre eine/n Beauftragte/n für die GdgV. Er/sie übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Auslagen erfolgt auf der Grundlage der LVN-Reisekostenregelung.
Der/die GdgV-Beauftragte berichtet jährlich dem Verbandstag in Form eines schriftlichen Berichts. Zu etwaigen in diesem Bericht aufgeführten Verstößen gegen die GdgV sind Präsidium und/oder Vorstand zu einer schriftlichen Stellungnahme verpflichtet.
3. Präsidium
Die Aufgaben des Präsidiums sind in den Paragrafen 8 und 9 der Satzung festgelegt. Das Präsidium verpflichtet sich, seine Aufgaben ausschließlich im Interesse des LVN wahrzunehmen.
Mögliche Interessenkonflikte zeigt ein Präsidiumsmitglied umgehend dem/der Präsidenten/-in, dem/der Geschäftsführer/-in oder dem/der Beauftragten für die GdgV an.
Soweit die Interessenkonflikte eindeutig sind, wirkt das betreffende Präsidiumsmitglied bei Diskussionen, Verhandlungen und Abstimmungen zu den betreffenden Sachverhalten nicht mit. Hinweise auf Interessenkonflikte, zu denen im Präsidium keine Einigung erzielt werden kann, werden an den/die Beauftragte für die GdgV weitergeleitet, der/die hierzu eine Empfehlung an das Präsidium ausspricht.
Die Präsidiumsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung. Die Erstattung von Auslagen erfolgt auf der Grundlage der LVN-Reisekostenregelung.
4. Zusammenwirken von Ehrenamt und Hauptberuflichkeit
Die ehrenamtlichen Präsidiumsmitglieder und der/die hauptberufliche Geschäftsführer/-in arbeiten zum Wohle des LVN eng zusammen. Das Präsidium trifft grundlegende strategische, insbesondere sportpolitische Entscheidungen und repräsentiert den LVN.
Der/die Geschäftsführer/-in führt das operative Geschäft und vertritt den LVN im Einklang mit der Satzung und den Beschlüssen der Organe. Konflikte zwischen dem Präsidium und der Geschäftsführung oder einzelnen Mitgliedern dieser Gremien werden im fairen Umgang miteinander gelöst. Ehrenamtliche und Hauptberufliche im LVN achten ihre unterschiedlichen persönlichen Voraussetzungen und vermeiden es, sich gegenseitig zu überfordern.
5. Transparenz
Die GdgV werden mit allen Anhängen (siehe z. B. die Aufzählung in der Präambel) leicht auffindbar auf den Internetseiten des LVN veröffentlicht.
Weiterhin werden auf den Internetseiten des LVN folgende Angaben leicht auffindbar veröffentlicht:
• Name und Funktion der Präsidiumsmitglieder sowie der Mitglieder des Jugendausschusses,
• Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, geringfügig Beschäftigten und Freiwilligendienstleistenden,
• Datum des jüngsten Bescheides vom Finanzamt über die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft,
• der jeweils aktuelle Geschäftsbericht (der jährlich gegenüber dem Verbandstag abgegeben wird).
Das Land und sonstige Dritte (z. B. Stiftungen) fördern den LVN selbst und über den Landessportbund die Strukturen, die Organisation und die Aktivitäten seiner Mitgliedsvereine sowie einzelner Personen, die sich im organisierten Sport engagieren.
Mit der Förderung soll eine tragfähige Struktur, eine effiziente Organisation und ein bedarfsorientiertes und flächendeckendes Angebot für die sportliche Betätigung der Menschen in Sportvereinen und darüber hinaus gewährleistet werden.
Für die Inanspruchnahme dieser Fördermittel gelten öffentliche und/oder zusätzliche Fördergrundsätze und Richtlinien. Der LVN verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Regeln. Eine lückenlose und transparente Dokumentation im Rahmen der Verwendungsnachweisführung dient nicht nur der Erfüllung einer Pflichtaufgabe gegenüber den Zuwendungsgebern, sondern als ein Baustein der guten Verbandsführung auch dem Ansehen des organisierten Sports.
Bei der Weitergabe von Fördermitteln durch den LVN an seine Mitgliedsvereine, sonstige Institutionen und Einzelpersonen werden die o. g. Regeln in entsprechenden Zuwendungsbescheiden, Förderzusagen und Weiterleitungsverträgen detailliert ausgewiesen.
6. Integrität
Der LVN hält die einschlägigen Rechtsvorschriften ein, achtet auf die sparsame Verwendung von Ressourcen und verhält sich gegenüber seinen Partnern fair und transparent.
Er verpflichtet sich daher, folgende Grundsätze zu beachten:
• Keiner seiner Mitarbeiter/-innen wird im Zusammenhang mit der Vergabe oder Abwicklung von Aufträgen selbst oder durch Familienangehörige eine Leistung materieller oder immaterieller Art, die ihn besser
stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat, für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
• Die Mitglieder der Gremien des LVN können nur dann Honorartätigkeiten für den LVN annehmen, wenn sie selbst an der Beschlussfassung zur Honorarvergabe nicht mitwirken, sie nicht durch ihre Gremienzugehörigkeit gegenüber externen freien Mitarbeitern Vorteile haben und der/die Geschäftsführer/-in der Honorartätigkeit zustimmt.
• Erhält er Kenntnis von Verhaltensweisen eines/r seiner Mitarbeiter/-innen, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich erfüllen, oder besteht diesbezüglich ein konkreter Verdacht, so ist die Staatsanwaltschaft zu informieren und darüber hinaus weitere disziplinarische oder zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
• Erlangt er Kenntnis von Verhaltensweisen eines Bieters, Auftragnehmers, Nachauftragnehmers oder eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin eines Bieters, Auftragnehmers oder Nachauftragnehmers, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich erfüllen, oder hat er diesbezüglich einen konkreten Verdacht, so ist hierüber die Staatsanwaltschaft zu informieren.
• Geschenke und sonstige Zuwendungen, die in einem Zusammenhang mit der jeweiligen Aufgabe im Verband stehen bzw. stehen können, dürfen nur angenommen oder gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine unzulässige Beeinflussung mit den in Verbindung stehenden Entscheidungen nicht gegeben ist. Eine Annahme von Geldgeschenken ist nicht erlaubt.
• Jede/r Mitarbeiter/in hat jegliche persönliche Interessen, die im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer/seiner dienstlichen Aufgabe bestehen könnten, gegenüber ihrem/seinem nächsten Dienstvorgesetzten unverzüglich offen zu legen, z.B. vor Beginn eines Vergabeverfahrens mit möglicher Beteiligung von Familienangehörigen, engen persönlichen Freunden oder vergleichbar nahestehenden Personen.
Das bedeutet:
• Den ehrenamtlichen Organmitgliedern und den hauptberuflichen Mitarbeitern/-innen des LVN ist es untersagt, Geschenke oder sonstige persönliche Zuwendungen von Mitgliedsorganisationen, Lieferanten, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern anzunehmen, wenn der Wert der Einzelzuwendung 44,- Euro überschreitet (maximal einmal pro Jahr). Als Zuwendung gilt auch die Gewährung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. Darüber hinaus gehende Zuwendungen sind dem Präsidium (für Zuwendungen an Präsidiumsmitglieder und dem/der Geschäftsführer/-in) bzw. dem /der Geschäftsführer/-in (für haupt-berufliche Mitarbeiter/-innen) anzuzeigen, die über das weitere Vorgehen entscheiden.
• Die ehrenamtlichen Organmitglieder und die hauptberuflichen Mitarbeiter/-innen dürfen Einladungen von Mitgliedsorganisationen, Lieferanten, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern nur annehmen, wenn diese einem berechtigten geschäftlichen Zweck dienen (dazu zählt auch die Repräsentation des LVN) und angemessen sind. Generell sind mehrfache Einladungen von Mitgliedsorganisationen, Lieferanten, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern kritisch zu sehen und nur im Ausnahmefall sowie nach entsprechender Abklärung mit der Geschäftsführung zulässig.
• Einladungen des LVN an Dritte sind zu dokumentieren. Dies kann im Rahmen der üblichen Aktenführung, z. B. durch Teilnahmelisten, erfolgen. Die Einladungen müssen angemessen sein und im Rahmen der üblichen Zusammenarbeit stattfinden (z. B. Essen und Getränke während einer Sitzung oder eines Seminars, ein Empfang im Anschluss an eine Veranstaltung). Entscheidend ist stets, dass die Einladung einem Geschäftszweck oder der Repräsentation dient und der Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung ausgeschlossen ist. Bewirtungen von Dritten durch hauptberufliche Mitarbeiter/-innen außerhalb der Geschäftsräume des LVN sind nur mit Zustimmung der Geschäftsführung möglich.
7. Sanktionen
Hauptberufliche Mitarbeiter/-innen des LVN werden bei Verstößen gegen die GdgV nach dem Arbeitsrecht sanktioniert.
Die Verantwortung für Sanktionen ehrenamtlicher Funktionsträger/-innen, die gegen die GdgV verstoßen, obliegt dem Präsidium in Abstimmung mit dem/der Beauftragten für die GdgV.