Aktualisierte CoronaSchVO ab 22.02.2021 mit ersten Lockerungen für den Sport
Die aktualisierte CoronaSchVO der Landesregierung NRW mit Gültigkeit ab Montag, 22. Februar, beinhaltet Lockerungen für den Sport.
So wird die Sportausübung zu zweit bzw. im Einzelunterricht (= 1 Sportler*in zusammen mit 1 Trainer*in) auf Freiluftsportanlagen wieder zulässig.
Darüber hinaus wird ein zeitgleiches Sporttreiben mehrerer der o. g. 1er- oder 2er-Konstellationen auf derselben Sportanlage zulässig. Dabei ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern zwischen den jeweiligen Trainingskonstellationen einzuhalten!
Die für die o. g. Freiluftsportanlagen Verantwortlichen müssen den Zugang zu den Einrichtungen so beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Der LVN empfiehlt die örtliche Abstimmung entsprechender Nutzungskonzepte mit den für die Freiluftsportanlagen Verantwortlichen!
Die vollständige ab dem 22. Februar gültige Fassung der CoronaSChVO des Landes NRW, in der die wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorfassung gelb markiert sind, ist hier einsehbar.