Bevorzugtes Impfangebot für Engagierte im Sportverein
Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. März 2021 stellt in § 4 (1) 8. klar: Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe (…) tätig sind, haben Anspruch auf Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität.
Sportvereine zählen zu den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insoweit sie Jugendarbeit im Sport verrichten (Sozialgesetzbuch 8 Kinder- und Jugendhilfe § 11 (3) 2.).
Mit dem nachstehend zum Download verfügbaren Formular können Sportvereine ihren Mitarbeitenden deren Mitarbeit im Verein als Einrichtung der Kinder- und Jugendholfe bescheinigen. Das Formular kann am PC ausgefüllt und anschließend zur Unterschrift ausgedruckt werden.