Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V.

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Aktuelle CoronaSchVO - Weitreichende Einschränkungen für den Sport

Freitag, 30. Oktober 2020 08:50
LVN

Bund und Länder haben weitreichende Einschränkungen beschlossen, die den Sport in erheblichem Ausmaß einschränken.

Nachfolgendhaben wir die wichtigsten, die Leichtathletik betreffenden Regelungen aus dem § 9 der aktuellen NRW CoronaSchVO aufgelistet:

1)
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.

2)
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt

4)
Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimm-unterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

Die Gesamtfassung der aktuellen CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 finden Sie hier.