Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V.

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Neue CoronaSchVo ab dem 04.03.2022

Donnerstag, 03. März 2022 13:40
LVN

Ab dem 04.03.2022 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 19.03.2022 gültig und bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen. Sie sind hier zu finden.

Sport grundsätzlich mit 3G möglich
Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung.

Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:
• Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
• Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.

Zuschauer
Bis 1.000 Personen (drinnen und draußen):

  • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Es besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer*innen 2G+ erfüllen.
  • Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.
  • Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.
  • Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.

Mehr als 1.000 Personen draußen:

  • 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden .
  • Es besteht Maskenpflicht.
  • Die maximale Auslastung beträgt 75% der Höchstkapazität.
  • Absolut sind maximal 25.000 Personen zugelassen.

Mehr als 1.000 Personen drinnen:

  • 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Es besteht Maskenpflicht.
  • Die maximale Auslastung beträgt 60 % der Höchstkapazität.
  • Absolut sind maximal 6.000 Personen zugelassen.

Hinweise zu den Zuschaueregeln

  • Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben, siehe hierzu das Merkblatt des Gesundheitsministeriums.
  • Ausnahmen von den o. g. absoluten Obergrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Behörden erteilt werden.
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten zwar als immunisiert und sind von den Anforderungen 3G/2G+ ausgenommen, sie werden aber mitgezählt.
  • Freie Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen.

Mit den neuen Regeln erlangen auch Ungeimpfte wieder einen einfachen Zugang zum Sport.
merkblatt-testnachweis-gesundheitsministerium-nrw-stand-2022-03-03