Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V.

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Staatskanzlei und LSB präzisieren Einschränkungen für den Sportbetrieb im November

Montag, 02. November 2020 12:00
LVN

Die CoronaSchVO vom 30.10.2020 hat mit Bezug auf den Sportbetrieb auf einigen Ebenen Fragen offen gelassen. Aufgrund dessen hat der LSB die Staatskanzlei um eine Präzisierung gebeten. Diese hat der LSB am 01.11.2020 den Landesfachverbänden zugeschickt und auf seiner Homepage veröffentlicht.

Für die Leichtathletik möchten wir auf die folgenden, wesentlichen Punkte hinweisen:

  • Leichtathletik ist allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten zulässig. Das bedeutet, dass der Sport auf Außensportanlagen (Stadien, Sportplätzen) und im öffentlichen Raum (Parkanlagen, Wald und Wiese) für diese Personengruppen möglich ist.
  • Dabei ist darauf zu achten, dass der Sportbetrieb selbstorganisiert ist und individuell ausgeübt wird. Das bedeutet, dass der geregelte Vereinssport in Trainingsgruppen unter Betreuung eines/r Übungsleiters/in bzw. Trainers/in nicht zulässig ist.
  • In Konsequenz der beiden vorstehenden Punkte kann ein Training in Einzelbetreuung (1 Trainer + 1 Athlet) nur unter der Voraussetzung stattfinden, dass der Athlet dieses selbst organisiert.
  • Die Entscheidung über die Öffnung von Außensportanlagen für den individuellen Sportbetrieb in der oben beschriebenen Form kann nur von den zuständigen Sportstättenbetreibern bzw. Kommunen getroffen werden.

Im Einzelfall sind mit den Kommunen auch abweichende Umsetzungen abzustimmen. Insbesondere möchten wir entgegen unseres am Samstag veröffentlichten Artikels zur Absage der Landeskaderlehrgänge und der Sportstättennutzung durch Landeskaderathleten noch einmal darauf hinweisen, dass für diesen Kaderkreis keine Sonderregelungen an den Landesstützpunkten existieren (müssen).