Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V.

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Neue CoronaSchVO vom 20. Mai

Freitag, 22. Mai 2020 21:50
LVN

In §9 (4) der CoronaSchVO ist nun die notwendige Klarstellung hinsichtlich der (erlaubten) Nutzung von Toilettenanlagen auf und in Sportanlagen erfolgt.

Jeder Wettkampfbetrieb, Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen eingeschlossen, bleibt gemäß §9 (1), (6), (7) weiterhin untersagt.

Die Bundes- und Landesregierungen haben dem organisierten Sport im Rahmen der Lockerungen großes Vertrauen in dessen Eigenverantwortung bei der stufenweisen Wiederaufnahme des Sportbetreibes unter Beachtung der Abstands- und Hygieneauflagen zugebilligt.

Der LVN appelliert an alle Mitgliedsvereine, Trainingsgruppen, Trainer/innen und Sportler/innen: Bitte haltet Euch an die sportartspezifischen Maßgaben für den Wiedereinstieg in den Sportbetrieb in der Leichtahtletik und die CoronaSchVO! Lasst Euch nicht verleiten, dem Beispiel anderer, die sich an die einschlägigen Vorgaben nicht halten, zu folgen!

Neben unser aller Verantwortung für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Situation sei auf §17 und §18 (2) 9, 11, 13 sowie (3) 3, 4 der CoronaSchVO verwiesen. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet.

(https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-20_fassung_coronaschvo_ab_21.05.2020_lesefassung.pdf text: CoronaSchVO vom 20.05.2020)