Neue CoronaSchVo ab dem 19.03.2022
Neue Corona-Schutzverordnung in Kraft
Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden.
Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich
Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:
- Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
- Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
- Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
- Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen
Zuschauer: grundsätzlich 3G
Bis 1.000 Personen: (drinnen)
o 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
o Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
Bis 1000 Personen: (draußen)
o 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
o Keine Maskenpflicht
Über 1.000 Personen (drinnen):
o 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
o Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
Über 1.000 Personen (draußen):
o 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
o Keine Maskenpflicht!
Die bekannten AHA-Regeln sollten im Anbetracht der sehr hohen Inzidenzzahlen weiterhin beachtet werden.