IfSG & CoronaSchVO vom 03.05. - Was im Sport jetzt zulässig ist
Die seit 23.04.2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 03.05. überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig. Aus einer Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium hat der Landessportbund heute die folgenden Ergebnisse mitgeteilt, an denen sich alle Sporttreibenden und Sportorganisierenden orientieren können:
uebersicht-regeln-fuer-sportbetrieb-3.5.2021
Eine wesentliche Neuerung der ab dem 3. Mai geltenden Fassung der CoronaSchVO NRW ist, dass gemäß § 4 (5) "Eine nachgewiesene Immunisierung (...) dem Nachweis eines negativen Testergebnisses (...) gleich (steht)."
Anleitungspersonen können der behördlichen Anforderung zur Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Tests jetzt also auch alternativ durch den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 nachkommen.
Die vollständige aktuelle CoronaSchVO in der ab 3.5. geltenden Fassung (Änderungen gegenüber der letzten Fassung vom 23.4. gelb markiert) ist auf der Internetseite der Landesregierung einsehbar: