Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V.

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Coronaschutzverordnung maßgeblich!

Sonntag, 10. Mai 2020 16:50
LVN

An diesem Wochenende haben unterschiedliche Aussagen, die die Landesregierung auf ihrer Internetseite zum Wettkampfbetrieb veröffentlicht hat, den organisierten Sport in NRW verunsichert:

Am 7. Mai wurde eine Galerie "Die wichtigsten Fakten" veröffentlicht. Darin informiert das Blatt "Sport - 2 von 2" darüber, dass "Ab 30. Mai (...) sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- sowie Amateursport" "wieder zulässig" sein sollen.

Am 8. Mai wurde eine aktualisierte Coronaschutzverordnung veröffentlicht. In § 9 "Sport", Absätze (1), (6) und (7) ist klargestellt, dass sportliche Wettbewerbe ausschließlich in den Profiligen ab dem 14. Mai zulässig sein sollen, während jeglicher Wettkampfbetrieb, Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis zum 31. August untersagt bleiben.

Zum verbindlichen Sachstand des 8. Mai haben wir uns in der Abteilung Sport der Staatskanzlei NRW insbesondere in Bezug auf die Durchführbgarkeit von Wettkämpfen in der Leichtahtletik rückvergewissert und nachfolgend am 9. Mai eine klarstellende Meldung zum Thema auf den Internetseiten des LVN und der LVN-Regionen veröffentlicht.

Zwischenzeitlich haben uns dennoch zum Verbot von Wettkämpfen in der Leichtahtletik bis zum 31. August vermehrt zweifelnde Rückmeldungen erreicht. Deshalb weisen wir hiermit noch einmal ausdrücklich darauf hin:

Was tagesaktuell tatsächlich erlaubt bzw. untersagt ist regelt ausschließlich die jeweils aktuellste Fassung der Coronaschutzverordnung!

Andere Veröffentlichungen haben (auch , wenn sie auf der Internetseite der Landesregierung erfolgen) keinen gesetzlich bindenden Charakter und sind daher nachrangig zu bewerten. Insofern kann es durchaus erneut vorkommen, dass eine von der Landesregierung veröffentlichte Information in der Folge in Punkten durch eine aktualisierte Coronaschutzverordnung abgelöst wird. Auf diesen Umstand hat Staatssekretärin Andrea Milz ausdrücklich hingewiesen.