Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V.

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Meldung zum Wettkampfbetrieb - aus gegebenem Anlass

Mittwoch, 03. Juni 2020 10:10
LVN

Um Vereinen und Sportlern/-innen eine Orientierung zum weiteren Wettkampf- und Meisterschaftsbetrieb auf NRW-, LVN- und Regionsebene zu geben, hatte das LVN-Präsidium am 31. März die nachstehenden Beschlüsse gefasst, die wir hier am 7. April veröffentlicht hatten. Aus gegebenem Anlass (Lockerungen in der CoronaSchVO vom 30. Mai) weisen wir darauf hin, dass diese Beschlüsse unverändert auch weiterhin gelten. Zur Kenntnis sind die betreffenden Beschlüsse nachstehend noch einmal im Original-Wortlaut aufgeführt:

  • Alle NRW-, LVN- und Regionsmeisterschaften werden bis zum 15. Juli 2020 ausgesetzt.

  • Das Genehmigungsverfahren von Wettkämpfen wird rückwirkend und perspektivisch entsprechend der Regularien des LVN und des DLV umgesetzt.
    Erläuterung zum vorstehenden Beschluss:
     Damit wird der Beschluss des Geschäftsführenden Präsidiums vom 12.03.2020, dass „Neu beantragte Genehmigungen (…) erst wieder erteilt (werden), wenn durch die Behörden Unbedenklichkeit signalisiert wird“, ersetzt.
     Die Genehmigungsanträge stellenden Vereine werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die kommunalen behördlichen Verfügungen ungeachtet der Veranstaltungsgenehmigung durch den LVN zwingend zu beachten sind.
    [Ergänzende Erläuterung 03.06.2020: Voraussetzung für die gesetzliche Zulässigkeit der Veranstaltungsdurchführung ist die Vorlage eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes beim verantwortlichen Gesundheitsamt der Stadt bzw. des Kreises].

  • Mit Blick auf die Gesundheitsfürsorge für alle und insbesondere der Mitarbeitergruppe der (älteren) Kampfrichter rät der LVN nachdrücklich von der Durchführung von Wettkampf-Veranstaltungen mindestens bis zum 15. Juli 2020 ab.
    Hinweise zum vorstehenden Beschluss:
     Eine Kampfrichtergestellung für Wettkämpfe durch den LVN und seine Regionen muss und wird ungeachtet dessen aus formalen Gründen in dem Maße erfolgen, wie die behördlichen Verfügungen die Durchführung der betreffenden Veranstaltungen ermöglichen und die Veranstalter auf der Durchführung bestehen.
     Es ergeht allerdings der nachdrückliche Appell an die Veranstalter, bis mindestens zum 15. Juli 2020 vom Einsatz von Kampfrichtern, soweit sie einer behördlich definierten Risikogruppe angehören, abzusehen!