Aktualisierte CoronaSchVo gültig ab dem 24.11.2021
Aktuelle Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
2G-Regel (Geimpfte und Genesene)
Die Regelungen gelten für Besuche von / die Teilnahme an / die Inanspruchnahme von:
- Sportveranstaltungen
- die gemeinsame Sportausübung (Training und Wettkampf) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (Profi- und Amateursport
2G-Ausnahmen
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im DOSB ist sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports): ausreichend ist ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren
Regelungen und Kontrolle
- Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll ab dem 26.11.2021 die vom Robert Koch- Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.
- Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung auszuschließen.
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