Aktualisierte CoronaSchVo gültig ab dem 11.09.2021
An dieser Stelle verweisen wir auf die aktualisierte Coronaschutzverordnung, in der ab dem 11.09.2021
gültigen Fassung.
Die neue Corona-Schutzverordnung schreibt vor, dass bestimmte Angebote und Einrichtungen nur genutzt bzw. besucht werden dürfen, wenn eine vollständige Impfung, Genesung oder negative Testung vorgewiesen werden kann (3G = geimpft, genesen, getestet).